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Wissen um Unterhaltsverpflichtung als Voraussetzung für eine Anspannung

Es bedarf der Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht, um Unterhalt im Wege der Anspannung festsetzen zu können; nicht mit dem Wesen der Anspannung vereinbar ist es, die Kenntnis des Abwesenheitskurators vom Bestehen einer Sorgepflicht, von der der Abwesende nachweislich nichts weiß, als Voraussetzung für eine Anspannung genügen zu lassen, setzt diese doch Verschulden oder Zumutbarkeit einer entsprechenden Erwerbstätigkeit voraus,

Es bedarf der Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht, um Unterhalt im Wege der Anspannung festsetzen zu können.

Bloße Anhaltspunkte für eine mögliche Unterhaltspflicht reichen nicht aus, um den Anspannungsgrundsatz wirksam werden zu lassen.

Die Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht ist mit Zustellung des serologisch-erbgenetischen Gutachtens, in welchem die Vaterschaft als "praktisch erwiesen" angesehen wurde, anzusehen.