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Gründe für Anspannung

Gründe für die Anspannung sind, wenn

der Unterhaltspflichtige schuldhaft die Erzielung deutlich höherer Einkünfte verabsäumt

es Anzeichen dafür gibt, dass der Unterhaltspflichtige weniger verdient, als seine Leistungsfähigkeit entsprechen würde

der Unterhaltspflichtige mit geringerem Einkommen als möglich begnügt

der Unterhaltspflichtige geht nur Gelegenheitsjobs nach

der Unterhaltspflichtige geht nur einer Teilzeitbeschäftigung nach

der Unterhaltspflichtige geht nur einer Halbtagsbeschäftigung nach

der Unterhaltspflichtige ist arbeitsunwillig und bezieht nur Sozialhilfe

der Unterhaltspflichtige geht grundlos keinem Erwerb nach

der Unterhaltspflichtige gibt grundlos seine Arbeitstätigkeit auf, ohne dass eine neue Arbeit in Aussicht ist

Unterlässt es der Unterhaltspflichtige aus in seiner Sphäre liegenden Gründen, Antrag auf Gewährung einer öffentlich-rechtlichen Leistung zu stellen - Anrechnung dieses ihm möglichen Einkommens iSd Anspannungstheorie.

Mehrfach wurde bereits ausgesprochen, dass die Anspannungstheorie auch dann zur Anwendung kommt, wenn der Unterhaltspflichtige es unterlässt, einer seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit nachzugehen. Die Anspannungstheorie ist demnach nicht auf die Fälle bloßer Arbeitsunwilligkeit beschränkt, sondern greift auch Platz, wenn dem Unterhaltspflichtigen die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann, wenn sich der Unterhaltspflichtige also mit einem geringeren Einkommen begnügt, als ihm möglich wäre). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verzicht auf die Erzielung eines höheren Einkommens nicht durch besondere berücksichtigungswürdige Umstände erzwungen ist. Der Unterhaltspflichtige darf demnach nicht etwa grundlos überdurchschnittliche (gehobene) Lebens- und Einkommensverhältnisse aufgeben; er darf also Änderungen seiner Lebensverhältnisse, die mit Beschränkungen seiner Unterhaltspflicht verbunden wären, nur insoweit vornehmen, als dies bei gleicher Sachlage ein pflichtbewusster, rechtschaffener Familienvater tun würde.

grundlose Kündigung - von bisherigem Einkommen auszugehen.

Auch eine fristlose Entlassung kann ein Indiz dafür bilden, dass der Unterhaltsspflichtige nicht bemüht ist seine Kräfte anzuspannen.

der arbeitslose Unterhaltspflichtige meldet sich nicht einmal beim Arbeitsamt an.

ein Mangel an zielstrebiger und tatkräftiger Arbeitsplatzsuche löst die Anspannung aus.

Aufrechterhaltung eines passiven Unternehmens

Arbeiten im Familienbetrieb zu aussergewöhnlich geringem Einkommen, es ist von einem ortsüblichen Entgelt auszugehen

wenn das Einkommen in auffälliger Weise hinter den nach den Umständen des Fall gerechtfertigten Erwartungen zurückbleibt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der ermittelte Unterhaltsbetrag hinter dem Durchschnittsbedarf zuückbleibt bzw der angemessene Unterhalt nicht erreicht.

Der Unterhaltspflichtige darf sich seinen Verpflichtungen nicht dadurch entziehen, dass er ohne triftigen Grund eine gute entlohnte Tätigkeit aufgibt und dadurch den Unterhalt der Kinder gefährdet.


Zuletzt bearbeitet am 08.03.2020