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Recht auf Akteneinsicht, allfällige Beschränkung

(Auch) Im Verfahren betreffend Kinder ist prinzipiell für die Parteien uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren. Ausnahmen bedürfen einer besonderen Begründung. Nur sogenannte Entscheidungsentwürfe (und Beratungsprotokolle) unterliegen nicht der Akteneinsicht. Eine solche Akteneinsicht kann jeder Beteiligte auch ohne einen Anwalt vornehmen. Er kann auch verlangen, dass ihm die Herstellung von Kopien (gegen Kostenersatz - derzeit € 0,40 pro Seite) gestattet wird. Üblicherweise ist eine Akteneinsicht immer nur am Vormittag möglich.

Die Handhabung der Akteneinsicht bei den Gerichten ist sehr unterschiedlich. Manche verlangen ernsthaft einen schriftlichen Antrag. Üblicherweise wird nur ein kurzer handschriftlicher Aktenvermerk gemacht. Wichtig ist zu wissen, dass den Parteien prinzipiell immer unbeschränkt Akteneinsicht zusteht.