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Anspannungsgrundsatz und Teilzeitbeschäftigung

Der Verzicht auf die Erzielung eines höheren Einkommens, der nicht durch besondere Gründe gerechtfertigt ist, darf den Unterhalt des Kindes nicht schmälern. Dieser Grundsatz gilt auch für solche Fälle, in denen der Verzicht auf ein höheres Einkommen auf einem dem Unterhaltspflichtigen vom Gesetzgeber eingeräumten Recht beruht (zB bei Inanspruchnahme des Karenzurlaubes). Begnügt sich ein Unterhaltsschuldner mit einer Halbtags- oder Teilzeitbeschäftigung, ohne dafür überzeugende Gründe ins Treffen zu führen, ist er auf eine Ganztagsbeschäftigung anzuspannen.