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Anspannungsgrundsatz und medizinische Behandlungen

Zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit ist dem Versicherten etwa die Durchführung von - allenfalls auch mehrmaligen - Operationen zumutbar. Gleiches wurde auch für eine unterlassene psychotherapeutische oder antidepressive Behandlung ausgesprochen.
In diesem Sinne würde auch eine unterlassene Heilbehandlung von beherrschbarem Alkoholismus eine Obliegenheitsverletzung darstellen. Dies gilt freilich dann nicht, wenn die notwendige Krankenbehandlung mit unzumutbaren Gefahren verbunden ist. Außerdem betont der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung, dass eine Obliegenheitsverletzung nur dann vorliege, wenn der Alkoholismus noch beherrschbar sei. In diesem Sinne kann eine Alkoholentziehungskur nur beim noch beherrschbaren Fall von Alkoholabusus verlangt werden, wenn also dem Versicherten noch die erforderliche Willenskraft zur Alkoholabstinenz psychisch möglich und zumutbar ist.

Operation mit einer Erfolgsaussicht von 70% ist nicht zumutbar.

Der Unterhaltspflichtige hat sich einer zumutbaren medizinischen Behandlung zu unterziehen, die eine Aussicht auf Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit bildet.