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Antragszurückziehung

Die Rücknahme eines Antrages ist in jeder Lage des Verfahrens möglich. Sie hat durch Erklärung gegenüber dem Gricht zu erfolgen und beendet das Verfahren.

Sie bedarf weder einer Zustimmung noch einer Erklärung eines Anspruchsverzichts.

An dieser Rechtslage hat sich auch mit dem Außerstreitgesetz neu ab 01.01.2005 nichts geändert. Die Rechtsfolge des § 11 Abs 3 AußStrG, nämlich der Ausschluss einer neuerlichen Geltendmachung des Anspruchs, tritt nur ein, wenn hinreichend deutlich erklärt wird, dass mit der Antragsrückziehung ein Anspruchsverzicht verbunden ist. Im Zweifel sei - wie im Zivilprozess - eine Rücknahme ohne Anspruchsverzicht anzunehmen. Die neuerliche Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen sei dem Antragsteller somit nicht verwehrt.

§ 11 AußStrG ab 01.01.2005

Zurücknahme des Antrags

AußStrG § 11
(1) Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, sind mit Zurücknahme des Antrags beendet. Der Antrag kann bis zur Entscheidung des Gerichtes erster Instanz zurückgenommen werden. Wurde ein zulässiges Rechtsmittel erhoben, so kann der Antrag, soweit er Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist, noch bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts, allerdings nur unter Verzicht auf den Anspruch oder mit Zustimmung des Antragsgegners, zurückgenommen werden; im Umfang der Zurücknahme des Antrags wird der angefochtene Beschluss - mit Ausnahme der Kostenzusprüche an andere Parteien - wirkungslos; dies hat das Rechtsmittelgericht mit Beschluss festzustellen.
(2) Verfahren, die auch von Amts wegen eingeleitet werden können, sind mit Zurücknahme des Antrags beendet, wenn das Gericht erster Instanz nicht ausspricht, dass es das Verfahren von Amts wegen fortsetzt. Nach der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz kann der Antrag nicht mehr zurückgenommen werden.
(3) Soweit mit der Zurücknahme des Antrags auch wirksam auf den zugrunde liegenden Anspruch verzichtet wurde, kann er nicht neuerlich geltend gemacht werden