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Anspannungsgrundsatz und verwaltungsbehördliche Entscheidungen

Die Frage der Arbeitsfähigkeit und -willigkeit ist unabhängig von verwaltungsbehördlichen Entscheidungen selbstständig zu beurteilen.

Anmerkung: dies ergibt sich schon daraus, dass der UhBer natürlich nie Partei der verwaltungsbehördlichen Verfahren ist und er daher an die Ergebnisse nicht gebunden sein kann.

Freilich können sich aus solchen Verfahren Indizien für das Unterhaltsverfahren ergeben.