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Anspannungsgrundsatz und Alkoholismus

Es würde auch eine unterlassene Heilbehandlung von beherrschbarem Alkoholismus eine Obliegenheitsverletzung darstellen. Dies gilt freilich dann nicht, wenn die notwendige Krankenbehandlung mit unzumutbaren Gefahren verbunden ist. Außerdem betont der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung, dass eine Obliegenheitsverletzung nur dann vorliege, wenn der Alkoholismus noch beherrschbar sei. In diesem Sinne kann eine Alkoholentziehungskur nur beim noch beherrschbaren Fall von Alkoholabusus verlangt werden, wenn also dem Versicherten noch die erforderliche Willenskraft zur Alkoholabstinenz psychisch möglich und zumutbar ist.

Auch eine unterlassene Heilbehandlung von behrrschbarem Alkoholismus stellt eine Obliegenheitsverletzung dar.