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Anspannungsgrundsatz und potentielle Unterhaltsverpflichtung

Ausgehend vom Sorgfaltsmaßstab eines pflichtgemäßen, rechtschaffenen Familienvaters bzw Ehegatten und von seiner subjektiven Kenntnis und Einsicht im Zeitpunkt der Entscheidung  darf auch ein pflichtgemäß handelnder geschiedener Ehegatte, der vom Bemühen seines vormaligen Ehepartners, Unterhalt zu begehren, Kenntnis hatte, nicht ohne anerkennenswerten Grund auf zusätzliche Einkünfte verzichten, wenn im Entscheidungszeitpunkt absehbar ist, dass er damit unterhaltspflichtig würde.