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Steuerbegünstigungen, Steuerfreibeträge, Steuerabsetzbeträge

Steuerbegünstigungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als diesen tatsächliche Aufwendungen gegenüberstehen.

Zu berücksichtigen ist die wirklich geschuldete Lohnsteuer und nicht irgendeine fiktive Lohnsteuer; dies gilt auch bei Bewilligung von Freibeträgen für Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, weil der Unterhaltspflichtige in beiden Fällen die staatlich eingeräumten Steuervorteile mit dem Unterhaltsberechtigten teilen soll. Auch insoweit soll das Kind an den Lebensverhältnissen der Eltern angemessen teilhaben. Da es auf das tatsächliche Nettoeinkommen ankommt, reduzieren Steuerzahlungspflichten im angemessenen Umfang die Bemessungsgrundlage, Steuerrückzahlungen erhöhen sie. Auch Lohnsteuerrückvergütungen sind somit nach der Rechtsprechung als Einkommen des Unterhaltspflichtigen anzusehen. Sie erhöhen seine Leistungsfähigkeit in dem Jahr, in dem sie ihm zugeflossen sind, weshalb diese Einkommensbestandteile auf dieses Jahr aufzuteilen sind.

Steuerbegünstigungen haben keinen Einfluss auf die UBGR.

Steuerbegünstigungen denen keine effektiven Aufwendungen gegenüber stehen, vermindern die UBGR nicht.

Pauschalierte Steuerbegünstigungen haben keinen Einfluss auf die UBGR.

Steuerfreibeträge sind nicht  von der UBR abzuziehen.

Steuerliche Absetzbeträge vermindern die UBGR nicht.

Pauschalierte betriebliche Steuerabsetzbeträge sind nur insoweit von der UBGR abzuziehen, als diesen tatsächliche Aufwendungen gegenüberstehen.

Steuerliche Absetzbeträge, denen keine tatsächliche Vermögensminderung enspricht, sind nicht von der UBGR abzuziehen.

Eine Steuerfreibetrag für die außergewöhnliche Belastung wegen der Behinderung des Kindes kommt auch dem Unterhaltsberechtigten zugute, als sich dadurch die UBGR erhöht.

Steuervorschriften, die einen (insbesondere selbständigen) Steuerpflichtigen berechtigen, Aufwendungen als Abzugsposten geltend zu machen, können nämlich nicht gleichermaßen bei der Ermittlung der UBGR berücksichtigt werden.

Pauschale Betriebsausgaben, sind din die UBGR wieder hineinzurechnen.