Karenz und Unterhaltspflicht
Unter diesem Punkt geht es um die Frage ob und gegebenenfalls wie sich die Unterhaltspflicht eines Elternteiles zu einem Kind mit dem er nicht im Haushalt lebt, verändert, wenn er in Karenz zu einem Kind aus einer Nachfolgebeziehung geht.
Das Problem ist folgendes: Geht ein Elternteil in Karenz, so leistet er dadurch für dieses Kind den gesamten Unterhalt durch Pflege und Erziehung (§ 140 ABGB). Gegenüber dem Kind (den Kindern) mit dem (denen) er nicht im Haushalt lebt, will er aber seine (Geld-) Unterhaltspflicht vermindern.
Die Rechtssprechung zu diesem Problemkreis ist vorläufig noch sehr spärlich, was daraus resultiert, dass überwiegend Männer geldunterhaltspflichtig sind, aber selten in Karenz gehen, oder Frauen, die in Karenz gehen, selten geldunterhaltspflichtig sind.
Die grobe Richtlinie der Rechtssprechung ist derzeit: Ein geldunterhaltspflichtiger Elternteil, der zu einem weiteren Kind in Karenz geht, ist auf die Einkommensverhältnisse vor Karenz anzuspannen, d.h. er hat keine Chance eine Unterhaltsherabsetzung durchzusetzen. Ausnahmen sind nur dort möglich, wo die Einkommensverhältnisse der Eltern des neuen Kindes dies nahelegen. Unterschieden wird derzeit auch, ob eine Wahlmöglichkeit der Eltern des neuen Kindes besteht (für die ersten 18 Monate) oder keine (für die restlichen 6 Monate) - siehe § 11 KarenzgeldG. Wird der Vater aber angespannt, ist auch allenfalls seine fiktive Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau, die dann in Karenz gehen müsste, zu berücksichtigen.
Bei Studium der Entscheidungen ist aber die jeweils unterschiedliche Gesetzeslage zu beachten.
Einzelfälle:
aber: Betreut die Halbtags beschäftigte Mutter im eigenen Haushalt 2 3/4 Jahre altes Kind, so kann sie nicht betreffend Unterhaltsverpflichtung zu einem beim Vater lebenden Kind nicht auf ein volles Beschäftigungsausmaß angespannt werden.
Keine Anspannung, wenn ein Kleinkind bis zum 3. LJ zu betreuen ist.
Grundsätzlich will der Gesetzgeber, dass es Eltern bis zum 3. LJ ermöglich wird, das Kind selbst zu betreuen. Ein Verweis auf Fremdbetreuung durch Kindermädchen, Babysitter ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Ist das deutlich höhere Einkommen der Lebensgefährtin die Existenzgrundlage der Familie, darf der Vater Karenz in Anspruch nehmen.
Hausmann und Unterhaltspflicht
Erfüllt der den Kindern aus erster Ehe zum Geldunterhalt verpflichtete Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung den Kindern aus der zweiten Ehe durch deren vollständigen Betreuung im Haushalt, muss er seine Lebensverhältnisse derart gestalten, dass er sowohl seiner Geldalimentationspflicht wie auch seiner Betreuungspflicht angemessen nachkommen kann.
Der nicht durch besondere berücksichtigungswürdige Umstände erzwungene Verzicht auf Erzielung eines höheren Einkommens darf daher nicht zu Lasten eines anderen Unterhaltsberechtigten gehen. Dies schon deshalb, weil die im Gesetz vorgesehene Anspannung immer dann Platz greift, wenn dem Unterhaltspflichtigen die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann und nicht auf Fälle bloßer Arbeitsunwilligkeit beschränkt ist..
Der nicht durch besondere berücksichtigungswürdige Umstände erzwungene Verzicht auf Erzielung eines höheren Einkommens darf daher nicht zu Lasten eines anderen Unterhaltsberechtigten gehen.
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