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Änderung eines Unterhaltstitels - kein Fall der Wiederaufnahmeklage

Ein Unterhaltstitel, der laufenden Unterhalt für die Zukunft zuspricht, kann bei wesentlicher Änderung anspruchsbegründender Tatsachen im Klageweg (Änderungsklage) bzw. im Außerstreitverfahren mit einem Antrag den tatsächlichen Verhältnissen angepasst werde. Dies ist kein Fall einer Wiederaufnahmeklage.