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Pensionskassenbeiträge, private Pensionsversicherung

Zahlungen für eine private Pensionsversicherung sind ebenso wie Beiträge zu einer Pensionskasse nicht von der UBGR abziehbar.

Freiwillige erhöhte Leistungen im Rahmen der Pensionsvorsorge, um eine höhere Alterspension zu erlangen, bilden keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage,

Ausgaben für private Altersvorsorge sind als Ausgaben zur Vermögensbildung nicht abzugsfähig.

Dies ist allerdings nicht unproblematisch, dann wenn später der Unterhaltsberechtigte auch vom erhöhten Einkommen durch die höhere Alterspension profitieren will (meistens der Ex-Partner, Kinder sind wohl meistens dann schon selbsterhaltungsfähig).

Das Einkommen ist zur Gänze heranzuziehen, auch wenn es (z.B. höheres Pensionseinkommen) auf freiwilligen Beiträgen in der Vergangenheit des Einkommensbeziehers beruht - hier Einkommen der Unterhalt begehrenden geschiedenen Ehefrau.

Zahlungen an eine (private) Pensionskasse:

Ausgaben für private Altersvorsorge sind als Ausgaben zur Vermögensbildung nicht abzugsfähig.

Lebensversicherung:

Prämien für Lebensversicherung bilden schon weil sie vorwiegend der Vermögensbildung dienen, keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Selbst Prämien für Lebensversicherung bei welcher der Unterhaltsberechtigte Begünstigter ist, bilden keine Abzugspost von Unterhaltsbemessungsgrundlage.

Es wird meines Erachtens aber beim Unterhalt des Ehepartners zu prüfen sein, ob diese Lebensversicherung mit seinem Einverständnis abgeschlossen wurde und ob er allenfalls an dieser Vermögensbildung partizipiert.