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Anspannungsgrundsatz und Mitarbeit im Familienbetrieb

Einem Unterhaltspflichtigen kann nicht grundsätzlich verwehrt werden, etwa im Betrieb seiner Lebensgefährtin oder sonst in einem Familienbetrieb mitzuarbeiten. Ist er dort allerdings mit einem Einkommen tätig, das niedriger ist als jenes aus einer Beschäftigung in einem familienfremden Unternehmen, so ist von einer Einkommen auszugehen, das er in einem fremden Betrieb unter Berücksichtigung seiner Qualifikation aufgrund seiner Ausbildung und seiner faktischen Berufstätigkeit im Bemessungszeitraum hätte erzielen können, wobei von einem ortsüblichen Einkommen der entsprechenden Berufsgruppe auszugehen wäre.