Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

AMS-Beihilfen, Kurskosten, Kursnebenkosten

Beihilfen des AMS zu Kurskosten bzw. Kursnebenkosten, die Arbeitslose für arbeitsmarktpolitisch sinnvolle Maßnahmen erhalten können, sollen zu einer Erhöhung der Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt beitragen. Sie dienen der Abdeckung eines konkreten Mehrbedarfs des UhBer (Anmkerkung: wohl auch des UhPfl) und sind daher nicht als (Eigen-) Einkommen zu berücksichtigen.

Beihilfen nach § 34 AMFG:
Beihilfen nach dem AMFG zur beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder der Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme sind als zweckgebunden nicht in die UBGR einzubeziehen.


Zuletzt bearbeitet am 08.03.2020