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Untersuchungsgrundsatz und Amtswegigkeit

Das Verfahren betreffend Unterhaltsansprüchen von Kindern ist grundsätzlich vom Untersuchungsgrundsatz / der Amtswegigkeit geprägt.

§ 16 AußStrG ab 01.01.2005

Sammlung der Entscheidungsgrundlagen

AußStrG § 16
(1) Das Gericht hat von Amts wegen dafür zu sorgen, dass alle für seine Entscheidung maßgebenden Tatsachen aufgeklärt werden, und sämtliche Hinweise auf solche Tatsachen entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Die Parteien haben vollständig und wahrheitsgemäß alle ihnen bekannten, für die Entscheidung des Gerichtes maßgebenden Tatsachen und Beweise vorzubringen beziehungsweise anzubieten und alle darauf gerichteten Fragen des Gerichtes zu beantworten.