Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Anspannungsgrundsatz und unterkollektivvertragliches Entgelt mit Sachleistungen

Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie die sich aus dem Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben vom Einkommen ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel. Grundsätzlich bilden daher sämtliche tatsächlich erzielten Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Naturalbezüge haben als Einkommensbestandteile in die Bemessungsgrundlage einzufließen. In diesem Sinne wurde in der im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung 8 Ob 106/13s ausgeführt, dass eine kostenlose Wohnmöglichkeit auf einem landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb als Naturalbezug in die Bemessungs-grundlage einzubeziehen sei.
Der Antragsgegner erhält im vorliegenden Fall eine unterhalb des kollektivvertraglichen Mindestentgelts liegende Entlohnung von der väterlichen Großmutter als seiner Dienstgeberin (1.456,62 EUR monatlich). Darüber hinaus werden ihm nach dem Vorbringen der Antragstellerin eine kostenlose Wohnmöglichkeit, Verpflegung und die Benützung eines Fahrzeugs – die von ihr mit 350 EUR netto pro Monat bewertet werden – zur Verfügung gestellt.
Die Vorinstanzen legten der Unterhaltsbemessung unter Heranziehung des Anspannungsgrundsatzes ein (fiktives) monatliches Einkommen von 1.851,69 EUR (kollektivvertragliches Mindestentgelt) zuzüglich Trinkgeldpauschale zugrunde. Würde man die Naturalbezüge des Vaters neben seinen tatsächlich erzielten Einkünften in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbeziehen, läge dieser Betrag unter dem von den Vorinstanzen herangezogenen (fiktiven) Einkommen. Die im Revisionsrekurs geäußerte Ansicht, dass Unterhaltsverpflichtete, die im elterlichen Betrieb arbeiten und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses freie Kost und Logis zur Verfügung gestellt erhalten, besser gestellt wären als jene, denen etwa ein Dienstfahrzeug als Sachbezug zur Verfügung gestellt werde, ist unrichtig. Im Gegenteil: Folgte man dem Revisionsrekurs, würde es dem Unterhaltspflichtigen zum Nachteil gereichen, wenn er – wie hier – zwar weniger als das kollektivvertragliche Mindestentgelt bezieht, aber dafür Sachleistungen von seinem Dienstgeber erhält.