Abfertigung nach deutschem Recht
Die Einbeziehung von höheren Einmalbezügen des Unterhaltsverpflichteten, hier einer Abfindung als pauschale Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl Schaub, Arbeitsrechtshandbuch [2000] 1478 Rz 27; Münchener Handbuch ArbR2, Bd 2, § 151 Rz 17 ff mwN), die nur bedingt mit einer Abfertigung nach österreichischem Recht vergleichbar ist, in die Bemessungsgrundlage hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wenn diese Abfindung eine echte Überbrückungshilfe für den Fall der Arbeitslosigkeit darstellte, könnte sie auf so viele Monate verteilt werden, dass damit das zuletzt bezogene Monatsentgelt erreicht wird. Einer solchen Überbrückung diente die Zahlung hier aber offenbar nicht, weil der Vater nach der Auszahlung zunächst nicht arbeitslos war und beim neuen Dienstgeber sogar ein höheres Einkommen erzielte. Wenn einer Abfertigung kein oder nur ein sehr abgeschwächter Überbrückungscharakter zukommt, hält die Rechtsprechung eine Aufteilung (= Einrechnung in die Bemessungsgrundlage) auf mehrere Jahre für gerechtfertigt, etwa bei einem unterhaltspflichtigen Pensionisten nach seiner statistischen Lebenserwartung. Dies wird insbesondere in den Fällen einer relativ hohen Abfertigung und einem nicht ganz geringen Eigeneinkommen des Unterhaltspflichtigen vertreten, weil dann nicht davon auszugehen ist, dass die Abfertigung in einem kürzeren Zeitraum zur Gänze verbraucht wird. Aus dieser Judikatur ist für den vorliegenden Fall der entscheidende Gesichtspunkt zu entnehmen, dass die Abfindung als ertragbringendes Vermögen des Unterhaltsverpflichteten bei der Unterhaltsfestsetzung mit zu berücksichtigen ist. Der Oberste Gerichtshof hat schon ausgesprochen, dass der Unterhaltspflichtige zu einer gewinnbringenden Anlegung (Vorsorge) auf einige Jahre, nicht zuletzt im Interesse der Unterhaltsberechtigten, verpflichtet ist. Die Revisionsrekurswerberin strebt demgegenüber im Ergebnis und ohne sachliche Rechtfertigung eine Einrechnung der Abfindung in die Bemessungsgrundlage auf die Dauer von einem Jahr ab der Arbeitslosigkeit des Vaters an und vernachlässigt dabei, dass mit der bekämpften Unterhaltsfestsetzung für den strittigen Zeitraum und darüber hinaus für den laufenden Unterhalt ohnehin eine über dem üblichen Prozentsatz (22 %) liegende Unterhaltsverpflichtung festgelegt wurde (der Unterhalt macht zunächst rund 23 % des Arbeitslosengeldes aus, ab Juni 2000 aber sogar 36 % des Einkommens des Vaters). Damit hat das Rekursgericht aber den Umständen des Einzelfalls im Einklang mit der zitierten Rechtsprechnung Rechnung getragen, dass Abfertigungen ohne Überbrückungscharakter zur Annahme einer erhöhten Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners über einen längeren Zeitraum führen. Die vom Rekursgericht für wesentlich erachtete Rechtsfrage einer Ansparungsverpflichtung des Unterhaltspflichtigen für bloß mögliche künftige Einkommenseinbußen schon ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Abfertigung wurde im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst.
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