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Antragsberechtigung

Der Unterhaltsanspruch steht dem Kind zu, weshalb auch nur dieses zur Antragstellung berechtigt ist. Der Elternteil, der das Kind betreut, kann den Ausspruch daher nicht im eigenen Namen geltend machen. Darauf ist ohne Einfluss, welchem Elternteil die Obsorge für das Kind zukommt; dieser Umstand ist nur dafür von Bedeutung, wer zur Vertretung des Kindes berufen ist. Wird das Begehren vom Vater oder von der Mutter des Kindes eingebracht, so ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass dies im Namen des Kindes geschieht.