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Nostrifikation und Anspannung

Eine Anspannung setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige eine legale Beschäftigung aufnehmen und ausüben kann. Eine Anspannung auf ein Einkommen aus illegaler Beschäftigung (etwa mangels Möglichkeit des Erhalts einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung) kommt nicht in Betracht. Zum Unterschied dazu steht im vorliegenden Fall aber fest, dass dem Antragsgegner die Nostrifikation offenstand und er sie nach ihm zumutbaren - und bloß aus seinem Verschulden verabsäumten - Bemühungen erlangen hätte können, sodass ihm die Ausübung einer Arzttätigkeit in Österreich nicht verboten wäre.