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Beweispflicht für Abzugsposten

In Detailfragen der Unterhaltsbemessung hat grundsätzlich der Unterhaltsschuldner die für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, unabhängig davon, ob derartige Nachweise den Steuerbehörden gegenüber etwa deshalb nicht erforderlich sind, weil dort das Inansatzbringen bestimmter Betriebsausgaben pauschaliter und ohne Einzelnachweis akzeptiert wird. Maßgeblich ist der reale Aufwand.

Wenn der UhPfl seiner Behauptungs- und Beweispflicht nicht nachkommt, ist die Hinzurechnung von Betregsausgabenpauschalen und Vorsteuerabzugspauschalen nicht zu beanstanden.