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Abgetretene Unterhaltsansprüche - Rechtsweg

Gemäß § 114 JN fallen sämtliche Unterhaltsansprüche zwischen in gerader Linie verwandten Personen in das Außerstreitverfahren. Auch gesetzliche Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder sind im Außerstreitverfahren geltend zu machen. Zu diesen gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gehören alle Ansprüche auf Festsetzung, Erhöhung, Herabsetzung oder Feststellung des Erlöschens des gesetzlichen Unterhalts. Die Überschrift des § 114 JN, die "Unterhalt und sonstige aus dem Verhältnis zwischen Kindern und Eltern entspringende Ansprüch" lautet, setzt nicht zwingend voraus, dass einander Eltern und Kinder als Verfahrensparteien gegenüberstehen, sondern ist entscheidend, dass der Anspruch aus dem Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Daraus folgt, dass insbesondere auch die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen  zwischen Verwandten in gerader Linie durch einen Zessionar in das Außerstreitverfahren verwiesen ist.  Der Unterhaltsanspruch erfährt durch die Zession inhaltlich keine Veränderung. Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass trotz Volljährigkeit der Tochter ihre gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater im Außerstreitverfahren zu verfolgen sind. Daran ändert auch nichts, dass sie - wie in der Klage behauptet - diese Unterhaltsansprüche an ihre Mutter abgetreten hat. Die gegen den Beklagten erhobene Mahnklage auf Zahlung seines Unterhaltsrückstands gegenüber der Tochter wurde daher vom Erstgericht zu Recht in einen im Außerstreitverfahren zu behandelnden Sachantrag umgedeutet und die Rechtssache gemäß § 40a JN in das Außerstreitverfahren überwiesen.