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Anspannungsgrundsatz und Entlassung des UhPfl

Die fristlose Entlassung des Unterhaltsschuldners als Dienstnehmer ist für sich allein - ebenso wie einer Kündigung des Dienstverhältnisses oder eine strafgerichtliche Verurteilung - noch kein Beurteilungskriterium für die Ausmessung des Unterhaltes, die von vornherein ohne weitere Prüfung im Einzelfall eine Anspannung in Höhe der zuletzt erzielten Einkünfte erlaubt.

Es kommt auch bei einer Entlassung immer auf das nachfolgende tatsächliche Verhalten des Unterhaltsschuldners, also darauf an, ob er sich sodann über die bloße Anmeldung als Arbeitssuchender hinaus in jeder ihm zumutbaren Weise um die Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes tatkräftig bemüht hat.

Die bloße Feststellung, daß der Unterhaltsschuldner gekündigt wurde und in der Folge Arbeitslosenunterstützung bezog, reicht noch nicht aus, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen in der Weise zu bejahen, daß er weiterhin den bisher festgesetzten oder gar einen höheren Unterhalt zu leisten hätte.

Wurden dem Unterhaltsschuldner vom Arbeitsamt in einem Zeitraum von bloß etwas mehr als fünf Monaten 12 mögliche Dienstgeber genannt und es kam trotzdem ohne sein Verschulden nicht zum Abschluss von Arbeitsverträgen, kann ihm nicht angelastet werden, dass er zusätzliche persönliche Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu finden, nicht unternommen hat.

Die fristlose Entlassung kann jedoch ein Indiz dafür sein, wie der Unterhaltsschuldner bemüht ist, seine Kräfte anzuspannen, etwa wenn er die Entlassung in der Absicht herbeigeführt hat, sich der Unterhaltspflicht zu entziehen.

Die Entlassung (der in einem Fall, wie dem vorliegenden, die Selbstkündigung gleichsteht) kann als Indiz gewertet werden, dass der Unterhaltsschuldner nicht bemüht ist, seine Kräfte anzuspannen.