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Anspannungsgrundsatz und Eigeneinkommen

Der Unterhaltspflichtige hat sich nach seiner Eigenkündigung ohne sachliche Rechtfertigung (ohne triftige Gründe) so behandeln zu lassen, als hätte er seinen Arbeitsplatz behalten und er ist daher auf sein bisheriges Einkommen anzuspannen.

Dabei führt aber etwa auch ein selbst verschuldeter Arbeitsplatzverlust regelmäßig nur dann zu einer Anspannung auf das bislang erzielte Einkommen, wenn dem Unterhaltspflichtigen Schädigungsabsicht zu Lasten seiner Unterhaltsberechtigten vorwerfbar ist; lediglich im Fall der Aufgabe gehobener Einkommensverhältnisse ohne triftige Gründe
nahm dder OGH nur vereinzelt eine Anspannung auf eben diese Verhältnisse vor.