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Abfertigungsrückstellung

Das Wesen dieser steuerlichen Berücksichtigung der Abfertigungsvorsorge hat sich im Laufe der Zeit gewandelt. Während im § 14 EStG 1972 eine Abfertigungsrücklage vorgesehen war, sieht die Nachfolgebestimmung nunmehr eine Abfertigungsrückstellung vor. Den Endpunkt dieser Entwicklung setzte das RLG, das nunmehr im § 198 Abs 8 Z 1 HGB ausdrücklich den Zwang zur Bildung einer Abfertigungsrückstellung eingeführt hat. Entgegen der früheren Rsp der Rekursgerichte, wonach die Abfertigungsrückstellung nicht abzugsfähig war, mindert jedenfalls die steuerliche Abfertigungsrückstellung grundsätzlich die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Es müßten etwa, um steuerlich wirksam zu sein, zum Teil Wertpapiere angekauft werden. Erst die Aktivierung bei Auflösung der Rückstellung ohne tatsächliche Verwendung für Abfertigungen bewirkt eine Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage.