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Unterhaltsstatut

Das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes ist dafür maßgebend, ob und in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhalt verlangen kann.

Ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Österreich, so sind gemäß Art 1 Abs 1 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl 1961/293) nicht nur der Unterhaltsanspruch des Kindes als solcher, sondern auch die Unterhaltshöhe ausschließlich nach materiellem österreichischen Recht zu beurteilen, da sich die Unterhaltsbedürfnisse nach den Lebenshaltungskosten des Kindes richten, die am besten vom Recht des Ortes, wo das Kind lebt, berücksichtigt werden. Dadurch wird freilich nicht ausgeschlossen, unter Umständen die Lebenshaltungskosten des Vaters, die sich ja nach dem Lohnniveau, den Preisverhältnissen und den gesetzlichen Steuerbestimmungen etc seines Staates richten, nach dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu berücksichtigen.

Das berufene Sachrecht beherrscht den Unterhaltsanspruch nur grundsätzlich in jeder Hinsicht.  Dadurch wird freilich nicht ausgeschlossen, unter Umständen die Lebenshaltungskosten des Vaters, die sich ja nach dem Lohnniveau, den Preisverhältnissen und den gesetzlichen Steuerbestimmungen etc seines Staates richten, nach dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu berücksichtigen. Die nach brasilianischem Recht bestehende konkurrierende Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber seiner Lebensgefährtin hat daher (mindernden) Einfluss auf seiner Leistungsfähigkeit und damit auf seine Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter. In welchem Ausmaß dies der Fall ist, bestimmt sich nach österreichischem Recht.

Das berufene Sachrecht beherrscht den Unterhaltsanspruch in jeder Hinsicht; es bestimmt den Unterhaltsschuldner (außer er ist Seitenverwandter: Art 5 Abs 1 des Abkommens), Umfang und sämtliche Voraussetzungen des Anspruches. Bei Vorliegen  der Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes BGBl 1961/295 ist daher auch die Behandlung des konkurrierenden Unterhaltsanspruches der türkischen Mutter der Unterhaltspflichtigen als Bemessungsfrage nach österreichischem Recht zu beurteilen, so daß auch unberücksichtigt bleiben muß, daß der Unterhaltsanspruch der Mutter der Kindesmutter gegen diese nach türkischem Recht dem Kindesunterhalt im Rang nicht nachgeht.