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Konkurs, Privatkonkurs, Abschöpfungsverfahren, Zahlungsplan

Zur Unterhaltsberechnung im Konkurs nach der Differenzmethode. Nach Konkursaufhebung ist idR nicht mehr nach der Differenzmethode zu rechnen, aber Belastungen nach Zahlungsplan zu berücksichtigen.

Auch nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplanes sind die diesem entsprechenden Zahlungen des Unterhaltsschuldners von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen. Die Unterhaltsberechtigten sind aber nicht auf die Differenz zwischen dem Existenzminimum und dem Unterhaltsexistenzminimum zu beschränken.

Alte Rechtsprechung:

Ein im Schuldenregulierungsverfahren zustande gekommener (rechtskräftig bestätigter) Zahlungsplan rechtfertigt es für sich allein noch nicht, die laut Zahlungsplan abzustattenden Schulden als Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

Mit deklarativem Beschluss ist auszusprechen, dass einstweilige Verfügungen zur Sicherung gesetzlicher Unterhaltsansprüche der Ehefrau und/oder Kinder nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO, die mit der Konkurseröffnung über das Vermögen des Gegners der gefährdeten Partei unwirksam (das betrifft bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens beziehungsweise Schuldenregulierungsverfahrens aufgelaufene Unterhaltsrückstände) geworden sind, als aufgehoben gelten.

Raten, die im Zuge eines Zahlungsplanes zu entrichten sind, mindern grundsätzlich die Unterhaltsbemessungsgrundlage, weil diese Zahlungen (auch) dazu dienen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wieder herzustellen. ach nunmehr einhelliger neuerer Rsp des Obersten Gerichtshofs bestehen an sich durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen begründete Bedenken dahin, dass die Unterhaltspflicht nicht mehr in voller Höhe des vor der Insolvenz geschaffenen Exekutionstitels besteht. Grundsätzlich ist somit auch in einem Konkurs-, Schuldenregulierungs- oder Abschöpfungsverfahren die Anspannung des Schuldners, wenngleich nicht nur aus der Tatsache der Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein begründet, zulässig.

Erzielt der Gemeinschuldner eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so ist die Tilgung von Unterhaltsschulden nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach § 291b Abs 2 EO und § 291a EO möglich, also aus jener Einkommensportion, die dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger vorbehalten ist.

 

Im Allgemeinen entstehen schon durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass eine titelmäßig festgestellte Leistungspflicht von der materiellen Rechtslage abweicht, hat doch der Gemeinschuldner danach für sich und jene Personen, die ihm gegenüber einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben, nur mehr Anspruch auf Überlassung der für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel. Nach der nunmehrigen Rechtsprechung kann daher der Unterhaltspflichtige im Regelfall auf das "mittlere Einkommen von Arbeitern"  verwiesen werden. Nach der ebenfalls herrschenden Rechtsprechung ist als Maßstab für die Kosten einer bescheidenen Lebensführung das Existenzminimum der geltenden Existenzminimumverordnung heranzuziehen.

Gegenteilig früher: Bei der Unterhaltsbemessung kommt es auf die Einbringlichkeit nicht an. Die konkursrechtlichen Maßnahmen haben auf die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinem Kind keinen Einfluss.

Erzielt der Gemeinschuldner eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so fällt das nur eine bescheidene Lebensführung ermöglichende Existenzminimum gar nicht in die Konkursmasse, in die jedoch das den unpfändbaren Freibetrag übersteigende Nettoeinkommen einzubeziehen ist. Die Tilgung von Unterhaltsschulden ist daher nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach §291b Abs2 EO und § 291a EO möglich.

Die aus einem Konkurs resultierende Schuldenbelastung des Geldunterhaltsschuldners ist an sich nicht von Bedeutung.

Im Allgemeinen entstehen schon durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen begründete Bedenken im Sinne des §7 Abs1 Z1 UVG dahin, dass eine titelmäßig festgestellte Leistungspflicht von der materiellen Rechtslage abweicht, hat doch der Gemeinschuldner danach für sich und jene Personen, die ihm gegenüber einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben, nur mehr Anspruch auf Überlassung der für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel.

Die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen beeinflusst grundsätzlich die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Der Inhalt des Zahlungsplans ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.