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Anerkenntnis und Außerstreitstellungen

Ein (Teil-) Anerkenntnis bezüglich der Leistungspflicht ist in einem nur über Antrag einzuleitenden Verfahren außer Streitsachen wie einem Unterhaltsfestsetzungsverfahren ebenso möglich, wie die Außerstreitstellung der (teilweisen) Leistungsfähigkeit zur Erbringung eines Unterhalts oder eines Sonderbedarfs.