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Anspannungsgrundsatz und Lebensgemeinschaft

Der Unterhaltspflichtige muss zwar nicht seine Lebensgemeinschaft aufgeben, um in den Genuss der Sozialhilfe zu kommen; allerdings muss er den von seinem Lebensgefährten gereichten Unterhalt zum Teil zur Deckung des von ihm für seine Kinder zu leistenden Unterhalt verwenden.

Anmerkung: zu berücksichtigen ist auch, dass bei einer Lebensgemeinschaft der Selbstbehalt (die Belastungsgrenze) für den Unterhaltspflichtigen deutlich herabgesetzt wird.

Anmerkung II:  es ist aber die aktuelle Judikatur zu beachten, dass freiwillige Zuwendungen ohne rechtliche Verpflichtung durch Dritte (nahe Angehörige) nicht in die UBGR einzurechnen sind.