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Anspannungsverpflichtung des Unterhaltsberechtigten

Auch die Frage des Eigeneinkommens des an sich Unterhaltsberechtigten (z.B. der Ehefrau) kann unter dem Aspekt der Anspannung erfolgen. Allerdings sind auch die die allgemeinen Kriterien für die Anspannung zu berücksichtigen. Eine Anspannung kommt nur dort in Frage, wo der Unterhaltsberechtigte entgegen der (bisherigen) einvernehmlichen Lebensgestaltung nicht mehr erwerbstätig ist (.

Für die Verletzung der Erwerbsobliegenheit trägt der Unterhaltspflichtige die Behauptungs- und Beweislast - auch im Provisorialverfahren.

Beim Unterhalt nach § 68 EheG kommt die zur "Anspannung" Unterhaltspflichtiger entrichtete Rechtsprechung sinngemäß zur Anwendung.

Falls das Unternehmen nach ertragslosen Jahren geschlossen wird, ist eine weitere einkommenslose hauptberufliche Geschäftsführertätigkeit der unterhaltsberechtigten Ehefrau während der für die Schließung nötigen, sich nach den konkreten Verhältnissen des Unternehmens bemessenden Frist zu tolerieren.

Zumutbare Berufstätigkeit des unterhaltsberechtigten (Ex-)Partners:

Auch wenn die gefährdete Klägerin vor Einstellung ihrer Berufstätigkeit Abteilungsleiterin im Textilverkauf gewesen ist, hätte dies nicht zur Folge, daß ihr eine Tätigkeit als Textilverkäuferin nicht zugemutet werden kann. Es könnte von ihr wohl nicht verlangt werden, als Hilfsarbeiterin zu arbeiten, eine Tätigkeit als Verkäuferin in dem von ihr erlernten Beruf stellt aber keinen gravierenden und unzumutbaren sozialen Abstieg dar. Der Umstand, daß die gefährdete Klägerin während der Ehe keiner Berufstätigkeit nachging, kann nicht dazu führen, daß ihr gar keine Arbeitstätigkeit zugemutet werden könnte.

Es könnte von ihr wohl nicht verlangt werden, als Hilfsarbeiterin zu arbeiten, eine Tätigkeit als Verkäuferin in dem von ihr erlernten Beruf stellt aber keinen gravierenden und unzumutbaren sozialen Abstieg dar.

Ob die konkreten Verweisungstätigkeiten einen unzumutbaren sozialen Abstieg bewirken ist eine Beurteilung des Einzelfalles.

Für die Beurteilung der Frage, wann eine Erwerbstätigkeit von der Frau erwartet werden kann, läßt sich eine allgemeine Richtlinie nicht aufstellen; maßgebend sind aber jedenfalls Alter, Gesundheitszustand, Berufsausbildung, bisherige, auch länger zurückliegende Berufsausübung, Pflicht zur Erziehung eines Kindes, Vermittlungsmöglichkeit am Arbeitsmarkt uä .

Anspannungsobliegenheit des Kindes:

Die sogenannte Anspannungstheorie lässt sich daher nicht in ihrem ursprünglichen Sinn auf den Unterhaltsberechtigten ausdehnen, weil diesbezüglich die Rechtslage nicht die gleiche ist wie bezüglich des Unterhaltspflichtigen. Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die dem Kind die Pflicht auferlegt, nach seinen Kräften den Unterhaltspflichtigen zu entlasten.

Allerdings kommt man zum selben Ergebnis, wenn man von der fikktiven Selbsterhaltungsfähigkeit spricht.

Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die dem Kind die Pflicht auferlegt, nach seinen Kräften den Unterhaltspflichtigen zu entlasten.