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Anfechtbarkeit der Bestellung eines Sachverständigen

Ein Beschluss, mit dem ein Sachverständiger bestellt wird, ist ein verfahrensleitender Beschluss und daher erst mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Hauptsache anfechtbar.

§ 45 AußStrG ab 01.01.2005

4. Abschnitt
Rekurs
Zulässigkeit des Rekurses

AußStrG § 45
Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz können mit Rekurs an das Gericht zweiter Instanz (Rekursgericht) angefochten werden. Verfahrensleitende Beschlüsse sind, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar.