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Anspannungsgrundsatz und keine Obsorgeverpflichtungen

Wenn der Unterhaltspflichtige keine Obsorgeaufgaben hinsichtlich der Kinder hat, ist es ihm jedenfalls zumutbar, eine Ganztagesbeschäftigung aufzunehmen.

Wenn der Unterhaltspflichtige keine Obsorgeaufgaben hinsichtlich Kinder hat, ist es ihm jedenfalls zumutbar, eine Ganztagesbeschäftigung aufzunehmen.