Unterhaltsrechtliche Behandlung von Abfertigungen
Grundsätzlich sind Abfertigungen (selbstverständlich) in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechnen. Auf keinen Fall wird die Abfertigung nur in einem Monat in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen. Der "Witz" daran wäre, dass beim Kindesunterhalt der Luxusunterhalt überschritten würde und der Rest der Abfertigung dem Unterhaltspflichtigen verbliebe:
Folgende Modelle werden judiziert:
Aufteilung auf die gesamte statistische Lebenserwartung (vor allem, wenn der Unterhaltspflichtige in die Alterspension übertritt bzw. nicht mehr erwartet werden kann, dass er wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird) . Vorteil für den Unterhaltspflichtigen, wenn Unterhaltspflicht für das Kind relevant: Durch den langen Zeitraum wird beim Kindesunterhalt wahrscheinlich das Kind in diesem Zeitraum selbsterhaltungsfähig und fällt dann die Unterhaltspflicht weg.
Aufteilung auf soviele Monate, wie Entgelte in der Abfertigung enthalten sind.
Abfertigung so aufzuteilen, daß sich mit bezogenen anderem Einkommen ungefähr das bisherige Einkommen des Unterhaltspflichtigen ergibt:
Abfertigung nicht zu berücksichtigen
- nur bei existenznotwendigen Ausgaben.
- bei adäquatem Berufswechsel und notwendigen Investitionen:
Die Aufteilung einmaliger Zahlungen (hier Abfertigung und Pensionsabfindung anlässlich der Pensionierung des Unterhaltspflichtigen) ist stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen. Die Abfertigung auf so viele Monate zu verteilen, als sie dem zuletzt bezogenen Monatsentgelt entspricht, ist nur in jenen Fällen angemessen, in denen die Abfertigung zumindest im gewissen Maß als Überbrückungshilfe bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes dient, nicht aber in einem Fall in dem der Unterhaltspflichtige laufend eine höhere Pension bezieht; in einem solchen Fall ist anzunehmen, daß ein Bezieher solcher beträchtlicher einmaliger Zahlungen anlässlich seiner Pensionierung diese bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise nicht binnen 12 Monaten verbraucht, sondern auf einen längeren Zeitraum Vorsorge für ein höheres Einkommen getroffen hätte.
Bei der Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. (hier: keine Bedenken gegen eine Aufteilung der Abfertigung auf einen Zeitraum von 12 Monaten , auch wenn dem Überbrückungscharakter der Abfertigung im Hinblick auf das nicht unbeträchtliche laufende monatliche Pensionseinkommen des Unterhaltspflichtigen und die Höhe der Abfertigung verhältnismäßig geringere Bedeutung zukommt).
§ 405 ZPO ab 01.01.1898
ZPO § 405
Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.
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