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Anspannungsgrundsatz und Rentenzahlungen - Kapitalablösebetrag

Nach den Feststellungen beruhte die Entscheidung des Klägers, sich den zweiten Lebensversicherungsvertrag, mit dem er seine Firmenpension angelegt hatte, im Jahr 2008 als einmalige Kapitalablöse auszahlen zu lassen, auf seinem freien Willensentschluss, war nicht von äußeren Umständen – wie zB der Kündigung des Vertrags durch den Lebensversicherer – beeinflusst und erfolgte auch nicht in Abstimmung mit der Beklagten. Er brachte im erstinstanzlichen Verfahren keine berücksichtigungswürdigen Gründe vor, die seine Entscheidung, die monatlichen Rentenleistungen bis zu seinem Ableben nicht in Anspruch zu nehmen, rechtfertigen könnten. Die erstmals in der Berufung aufgestellte und in der Revision wiederholte Behauptung, er habe die Mittel aus diesem Lebensversicherungsvertrag zur Adaptierung seines Hauses benötigt, verstößt – worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat – gegen das Neuerungsverbot (§§ 482 Abs 1, 504 Abs 2 ZPO) und ist unbeachtlich.

Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass ein Verzicht auf die Geltendmachung von dem Unterhaltsschuldner zustehenden Ansprüchen nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen dürfe (vgl RS0107086), für die Auszahlung des Kapitalablösebetrags anstelle der Rente auf Lebenszeit keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorgelegen seien und sein einseitiges Abgehen von den Grundlagen des Unterhaltsvergleichs zum Nachteil der Beklagten zur Anwendung des Anspannungsgrundsatzes führe, ist nicht zu beanstanden. Führt der unterhaltspflichtige Kläger durch sein Verhalten eine wesentliche Änderung seiner laufenden Einkünfte bewusst herbei, für die er keine berücksichtigungswürdigen Gründe nennt, liegt keine Fehlbeurteilung vor, wenn die Vorinstanzen (in Anwendung des Anspannungsgrundsatzes) jenes Einkommen zugrunde legten, das er aus dem zweiten Lebensversicherungsvertrag bei Auszahlung einer monatlichen Rente erzielt hätte. Dass auch in diesem Fall eine maßgebliche Änderung der Umstände stattgefunden hätte, behauptet der Revisionswerber nicht.